Achtung !!! – Dieser Text beschreibt eine Veraltete Rechtslage. Ich lasse ihn nur aus Historischen Erwägungen auf meiner Site. Der Inhalt darf nur im Kontext mit dem Veröffentlichungsdatum des Artikels betrachtet werden. Er stellt keine aktuelle Anleitung dar.

© mipan - Fotolia.com
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Drohnen sind in der diesjährigen Vorweihnachtszeit in aller Munde. Zwar hatte eine Firma DönerCopter in Freiburg bereits vor ca. 1 1/2 Jahren verlautbart sie würde an einem Döner Bringdienst mittels Drohnen arbeiten, aber in diesem Winter ging plötzlich alles Schlag auf Schlag. Am 01. Dezember 2014 veröffentlichte Amazon auf seinem offiziellem Youtube Kanal ein Video, mit einer Drohne die ein Amazon Paket ausliefert. Natürlich ist auch das nur ein Webevideo mit einer Zukunftsidee aber nur Tage später fühlte sich auch DHL aus der Reserve gelockt und führte der versammelten Presse vor wie der künftige DHL-Paketcopter aussehen könnte. Der Mitbewerber UPS ließ verlauten auch dort denke man über den Einsatz automatischer Flugroboter zur Paketzustellung nach.

Trotz Drohnen-Boom ist das alles natürlich bisher noch ein Traum von Technikbegeisterten. Denn abgesehen davon, das die Flugzeiten eines aktuellen Multicopters mit einer Akkuladung meist noch im Bereich von weniger als 15 Minuten liegen und man dementsprechend ein riesiges Netz von Lieferstationen benötigen würde, ist die Luftfahrtrechtliche Genehmigung einer solchen autonom fliegenden Drohne zur Zeit ein Ding der Unmöglichkeit.

Broschuere

Für alle die noch selbst steuern wollen ist der rechtliche Rahmen seit einiger Zeit jedoch besser erkennbar. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat kürzlich eine Informations Broschüre herausgegeben, die über die gesetzlichen Grundlagen zum Betrieb eines sogenannten unbemannten Luftfahrtsystems Auskunft gibt. Interessant ist dabei, dass bei der Unterscheidung zwischen Modellflugzeug und UAS nicht die Bauform, oder der Verwendungszweck, sondern der Verwendung-Grund ausschlaggebend ist. Wird ein unbemanntes Luftfahrtsystem nicht zum Zweck der Freizeitgestaltung betrieben, sondern für berufliche Zwecke benutzt, so handelt es sich um ein UAS. Interessant dürfte die Frage sein, ob ein Modellbauhändler, der seine Modelle vorführt denn nicht grundsätzlich ein UAS betreibt, auch wenn es sich dabei nicht um Drohnen im landläufigen Sinne handelt.